Das Bundesarbeitsgericht schafft Rechtsklarheit:
Ein in Teilzeit beschäftigter Krankenpfleger hat nach einem Urteil des BAG (23.03.2017, AZ: 6 AZR 161/16) für „Längerarbeiten“ Anspruch auch auf die tariflichen Zeitzuschläge von 30 Prozent. Klar ist nun:
Und nun?
Viele, und insbesondere Teilzeitbeschäftigte, haben für ihre Arbeitsstunden, die ihre tägliche Schicht verlängerten, keine Zuschläge erhalten, oft nicht einmal die Vergütung für die Stunden „als solche“. Sie können bis Ende eines Monats für erbrachte Überstunden der vorausgegangenen acht Monate diese Ansprüche konkret schriftlich geltend machen.
Macht es einen Unterschied, ob ich ver.di-Mitglied bin?
Immer wieder versuchen sich Arbeitgeber, aus ihren vertraglichen Verpflichtungen herauszuwinden. Oft vertrösten sie dabei auf gelegentlichen Freizeitausgleich. Unsere Tarifverträge bringen ver.di-Mitglieder auf die sichere Seite. Denn tarifliche Ansprüche sind unabdingbar. Dann kann der Arbeitgeber mit Freistellungen von geplanter Arbeitszeit nicht die Vergütungsansprüche beseitigen.
Voraussetzung ist, dass beide, Arbeitgeber und Du, unmittelbar tarifgebunden sind. Denn von bloßen Klauseln im Arbeitsvertrag dürfen beide einvernehmlich abweichen. Und kannst du im Zweifel nachweisen, dass Du nicht mit dem Tausch Vergütung gegen Freizeitversprechen einverstanden warst? Also: Schnell Mitglied werden!
Übrigens:
Mit einem Teil der jetzt zustehenden Überstundenzuschläge lässt sich die ver.di-Mitgliedschaft problemlos finanzieren.
Gemeinsam mehr erreichen
www.mitgliedwerden.verdi.de
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