Schadenersatzbeihilfe

09.07.2024

Schadenersatzbeihilfe, je nach Lage des Einzelfalles, bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn. Dies gilt auch bei Schäden an Dienstfahrzeugen, soweit anderweitiger Versicherungsschutz nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Darüber hinaus bei Schädigung Dritter und Eintritt von Umweltschäden.

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